Datenschutz im Online-Unterricht: DSGVO-Checkliste für Schulen und Lehrkräfte
Datenschutz im Online-Unterricht bedeutet: nur die Schülerdaten verarbeiten, die der Unterricht tatsächlich braucht, ausschließlich von der Schule freigegebene Dienste nutzen und vorab festlegen, wer Aufzeichnungen, Chats und Bildschirmfotos sehen darf. Maßgeblich sind DSGVO, Landesschulgesetze und Landesdatenschutzrecht – die Einwilligung ist dabei die Ausnahme, nicht die Regel.
Wie viele personenbezogene Daten eine einzige Online-Stunde erzeugt, unterschätzen viele Lehrkräfte: ein Videobild aus dem Kinderzimmer, Chatverläufe, Anwesenheitslisten, vielleicht eine Cloud-Aufzeichnung und eine KI-Zusammenfassung. Dieser Leitfaden richtet sich nicht an den Schulträger, sondern an die Lehrkraft vor dem Bildschirm. Er erklärt den Rechtsrahmen verständlich, liefert eine Checkliste für die nächste Stunde und zeigt, wo 2026 die echten Risiken liegen.
Inhalt
- Welche Daten im Online-Unterricht anfallen
- Der Rechtsrahmen: DSGVO, Schulgesetz und Einwilligung
- Private Geräte, Messenger, KI: die drei häufigsten Fehler
- Vor der Stunde: 10-Punkte-Checkliste
- Während der Stunde: Bildschirmfreigabe, Chat und Kamera
- Aufzeichnung: wann sie zulässig ist
- Kriterien für die Auswahl einer Plattform
- Wo Meeyra einzuordnen ist
- Häufig gestellte Fragen
Welche Daten im Online-Unterricht anfallen
Im Klassenzimmer verfliegt das meiste, wenn es klingelt. Online hinterlässt fast alles eine Spur. Wer den Datenschutz im Online-Unterricht ernst nimmt, braucht zuerst eine ehrliche Bestandsaufnahme.
| Daten aus der Online-Stunde | Wo sie meist liegen | Hauptrisiko | Was Sie steuern |
|---|---|---|---|
| Live-Bild und -Ton | Medienserver des Anbieters | Einblick in die Wohnung, Familienmitglieder im Bild | Kameraregeln, virtueller Hintergrund |
| Namen, Benutzernamen, E-Mail | Konten, Lernplattform | Mehr Daten als nötig bei der Anmeldung | Gastzugang, nur Vornamen |
| Öffentliche und private Chatnachrichten | Protokolle der Plattform | Private Nachrichten bleiben länger gespeichert als gedacht | Chat-Einstellungen, Hinweis an die Klasse |
| Anwesenheits- und Aktivitätsberichte | Dashboards | Profilbildung, Weitergabe an Dritte | Ungenutzte Analysen abschalten |
| Aufzeichnungen | Cloud-Speicher oder eigenes Gerät | Weitergabe über die Klasse hinaus, unbegrenzte Speicherung | Ob, was und wie lange aufgezeichnet wird |
| Transkripte und KI-Zusammenfassungen | Server des Anbieters oder Unterauftragnehmers | Sensible Äußerungen als durchsuchbarer Text | Welche KI-Funktionen aktiv sind |
| Dateien und Bildschirmfotos | Cloud-Ordner, Smartphones, soziale Netzwerke | Noten oder Gesichter gelangen nach außen | Fensterfreigabe, klare Teilregeln |
Die Tabelle zeigt: Datenschutz im Online-Unterricht ist keine Frage einer einzigen Einstellung, sondern vieler kleiner Entscheidungen. Die meisten davon treffen Sie selbst.
Der Rechtsrahmen: DSGVO, Schulgesetz und Einwilligung
Sie müssen keine Juristin oder kein Jurist sein. Drei Fragen klären aber den Großteil Ihrer Alltagsentscheidungen.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist die Schule, vertreten durch die Schulleitung – nicht die einzelne Lehrkraft. Die Schulleitung entscheidet, welche Dienste zum Einsatz kommen, und überwacht die Einhaltung der Vorgaben. Setzt die Schule einen externen Videodienst ein, braucht sie mit dem Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Für Sie als Lehrkraft folgt daraus vor allem eines: Ein Dienst, den Sie privat ausgewählt haben, steht außerhalb dieses Vertrags.
Die Datenschutzkonferenz hat ihre Anforderungen an Videokonferenzen in einer Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme zusammengefasst. Sie verlangt unter anderem einen Auftragsverarbeitungsvertrag und eine Aufzeichnungsfunktion, die in der Voreinstellung deaktiviert ist.
Gesetzliche Grundlage statt Einwilligung
Für den Unterricht selbst stützt sich die Schule auf ihren gesetzlichen Bildungsauftrag aus dem jeweiligen Landesschulgesetz. Eine Einwilligung brauchen Sie dafür in der Regel nicht. Anders liegt es bei allem, was über den Unterricht hinausgeht: Fotos für die Schulhomepage, Videos für einen Wettbewerb, eine Aufzeichnung, die außerhalb der Klasse kursiert.
Bayern regelt die Altersgrenze für solche Einwilligungen ausdrücklich. Nach der Vollzugsbekanntmachung Datenschutz an Schulen ist bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Einwilligung mindestens einer erziehungsberechtigten Person nötig, ab 14 zusätzlich die eigene Einwilligung der Schülerin oder des Schülers. Für die Öffentlichkeitsarbeit hält dieselbe Bekanntmachung fest, dass das Persönlichkeitsrecht Vorrang vor dem Informationsinteresse der breiteren Öffentlichkeit hat. Die oft zitierte Grenze von 16 Jahren aus Art. 8 DSGVO betrifft dagegen nur Online-Dienste, denen Jugendliche selbst zustimmen.
Bild und Ton haben eigenen Schutz
Neben der DSGVO gelten zwei Vorschriften, die Lehrkräfte kennen sollten. § 22 KUG erlaubt die Verbreitung von Bildnissen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person. Und § 201 StGB stellt die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe. Beides betrifft Bildschirmfotos und heimliche Mitschnitte unmittelbar.
Private Geräte, Messenger, KI: die drei häufigsten Fehler
In der Praxis scheitert der Datenschutz im Online-Unterricht selten an der Plattform, sondern an drei Gewohnheiten.
Dienstliche Daten auf dem Privatgerät
In Nordrhein-Westfalen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Geräten von Lehrkräften laut Dienstanweisung des Schulministeriums nur mit schriftlicher Genehmigung der Schulleitung zulässig; welche Daten erlaubt sind, regelt die VO-DV I. Andere Länder kennen vergleichbare Genehmigungsmodelle. Wie aktuell das Thema ist, zeigt ein Online-Seminar des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg vom Juni 2026 zum Datenschutz bei privaten Endgeräten im Schuldienst – mit Schwerpunkten wie Genehmigung, Verschlüsselung und Löschfristen.
Messenger für die Klassenkommunikation
Die Sächsische Datenschutzbeauftragte formuliert es in ihren FAQ zum Datenschutz in der Schule deutlich: Messenger wie WhatsApp dürfen Lehrkräfte dienstlich in der Regel nicht nutzen, unter anderem wegen der Datenübermittlung in Drittländer nach Art. 44 ff. DSGVO. Fotos von Schülerinnen und Schülern in privaten Accounts zu teilen, wertet die Behörde als unbefugte Offenbarung. Auch Mitglied in Eltern- oder Klassengruppen dürfen Lehrkräfte nach Auffassung der Behörde in der Regel nicht sein. Nutzen Sie stattdessen die Kommunikationswege Ihrer Schulplattform.
KI mit privatem Account
Laut einer Bitkom-Umfrage vom 5. August 2026 unter 501 Lehrkräften der Sekundarstufen I und II setzen 58 Prozent KI für schulische Zwecke ein. Nur 46 Prozent erhalten dafür eine Lizenz oder einen Account von ihrer Schule – und rund ein Viertel (26 Prozent) nutzt auch oder ausschließlich einen privaten KI-Account. Gleichzeitig fühlen sich 58 Prozent im Umgang mit KI noch unsicher.
Genau dort entsteht ein Datenschutzproblem, sobald Schülertexte mit Namen in einen privaten Chatbot wandern. Die Länder reagieren mit eigenen Angeboten: Das von allen 16 Ländern beauftragte Tool telli steht laut FWU-Pressemitteilung vom 16. Februar 2026 etwa allen öffentlichen Schulen in Niedersachsen zur Verfügung; die Sprachmodelle laufen nach Angaben des FWU ausschließlich auf Servern in der EU, und die Daten dienen nicht dem Training. Das Tool heißt inzwischen AIS.chat. Prüfen Sie, ob Ihr Land einen solchen Zugang anbietet, bevor Sie private Dienste nutzen.
Vor der Stunde: 10-Punkte-Checkliste
Diesen Teil können Sie sofort umsetzen. Gehen Sie ihn einmal pro Werkzeug und einmal pro Halbjahr durch.
- Nur freigegebene Dienste mit dem Dienstkonto nutzen. Freigabe bedeutet in der Regel: Es gibt einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Ihr privates Konto fällt nicht darunter.
- Drei Fragen an jeden neuen Dienst stellen. Nutzt der Anbieter Schülerdaten für Werbung oder Profilbildung? Kann die Schule Daten einsehen und löschen lassen? Wo und wie lange speichert er sie?
- Bei der Anmeldung sparsam sein. Wenn Schülerinnen und Schüler ohne eigenes Konto per Link teilnehmen können, nutzen Sie diesen Weg. Geburtsdaten oder Telefonnummern braucht keine Unterrichtsstunde.
- Für jede Klasse einen eigenen Link verwenden. Wiederverwendete, öffentliche Links landen früher oder später in Gruppenchats.
- Rechte im Raum vorab festlegen. Wer darf den Bildschirm teilen, das Mikrofon öffnen, den Chat nutzen? Bei jüngeren Klassen gehört die Bildschirmfreigabe zur Lehrkraft.
- Kamera und Hintergrund regeln. Die Kamera zeigt eine Wohnung. Bieten Sie virtuelle Hintergründe an und erklären Sie vorab, wann Video nötig ist.
- Ungenutzte Funktionen abschalten. Aufmerksamkeitsmessung, Aktivitätsberichte und automatische Zusammenfassungen erzeugen zusätzliche Schülerdaten.
- Über Aufzeichnungen vorher entscheiden. Was nicht gebraucht wird, wird nicht aufgezeichnet. Falls doch: Speicherort und Löschdatum festlegen.
- Schülerdaten vom Privatgerät fernhalten. Keine Notenlisten auf dem privaten Handy, keine Klassenfotos in der privaten Cloud – es sei denn, eine Genehmigung liegt vor.
- Den Meldeweg kennen. Notieren Sie, wen Sie informieren, wenn ein Link kursiert, Fremde in die Stunde kommen oder eine Datei an die falsche Familie geht.
Während der Stunde: Bildschirmfreigabe, Chat und Kamera
Beim Datenschutz im Online-Unterricht passieren die meisten Pannen live und in Sekunden.
Ein Fenster teilen, nicht den ganzen Bildschirm. Eine Vollbildfreigabe kann Ihr Postfach, eine offene Notenliste oder eine Benachrichtigung mit Namen und Förderbedarf zeigen. Schließen Sie alles Unnötige und geben Sie nur die Präsentation oder das Browserfenster frei.
Noten, Verhalten und Gesundheitsfragen nie im Hauptraum besprechen. Auch eine kleine Gruppe ist keine vertrauliche Runde. Verlagern Sie solche Gespräche in ein Einzelgespräch.
Den Chat transparent machen. Viele Schülerinnen und Schüler halten private Nachrichten an die Lehrkraft für spurlos. Je nach Einstellung protokolliert die Plattform sie jedoch. Sagen Sie das zu Beginn des Halbjahres.
Die Wohnung hinter der Kamera respektieren. Kommentieren Sie nicht, was im Hintergrund zu sehen ist, und verlangen Sie keine Raumschwenks. Bei Kamerapflichten unterscheiden sich die Länder: Bayern erlaubt sie nach Art. 56 Abs. 4 BayEUG, wenn die Lehrkraft sie aus pädagogischen Gründen fordert und die Technik vorhanden ist. Für Prüfungssituationen gelten eigene Regeln, die unser Beitrag zu Online-Prüfungen erläutert.
Keine Screenshots der Klasse. Eine Galerieansicht mit Namen unter jedem Gesicht ist eine Weitergabe personenbezogener Daten – und nach § 22 KUG ohne Einwilligung nicht zu verbreiten.
Aufzeichnung: wann sie zulässig ist
Beim Mitschneiden wird der Datenschutz im Online-Unterricht besonders konkret. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen stellt in ihren FAQ zu Videokonferenzsystemen in Schulen fest, dass eine Aufzeichnung nicht von der allgemeinen schulischen Verarbeitungsbefugnis gedeckt ist und eine gesonderte Einwilligung braucht.
| Szenario | Datenschutzrechtliche Einordnung | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Sie zeichnen nur sich und Ihre Folien auf | Keine Schülerdaten | Im Rahmen Ihrer Unterrichtsorganisation nutzen |
| Stunde mit sichtbaren Schülerinnen und Schülern, nur für die Klasse | Verarbeitung von Bild und Ton der Klasse | Einwilligung nach Landesrecht, Zugriff auf die Klasse beschränken, Löschdatum |
| Mitschnitt als Beleg in einer Schülerakte | Personenbezogene Daten eines Kindes | Verfahren der Schule einhalten, nicht privat speichern |
| Ausschnitt auf Homepage oder Social Media | Veröffentlichung über die Schule hinaus | Schriftliche Einwilligung, in Bayern ab 14 zusätzlich der Schüler |
| Elterngespräch mitschneiden | Vertrauliches Wort nach § 201 StGB | Siehe unseren Leitfaden zum Elternsprechtag online |
Zwei Regeln decken die meisten Fälle ab: Kündigen Sie jede Aufzeichnung zu Beginn an. Und geben Sie jeder Aufzeichnung ein Ablaufdatum, nach dem Sie sie löschen.
Kriterien für die Auswahl einer Plattform
Für den Datenschutz im Online-Unterricht ist die Plattform nur ein Baustein, und Sie wählen sie selten allein aus. Warnsignale erkennen Sie aber trotzdem. Nutzen Sie diese Tabelle, wenn Kolleginnen und Kollegen ein neues Tool vorschlagen oder die Schulleitung Ihre Einschätzung erbittet.
| Kriterium | Woran Sie eine gute Lösung erkennen | Warum es für Schülerinnen und Schüler zählt |
|---|---|---|
| Konto | Teilnahme per Link ohne eigenes Profil | Weniger Daten, nichts, was später abfließen kann |
| Verschlüsselung | Medien auf dem Übertragungsweg verschlüsselt; Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit klar benannten Grenzen | Schützt die Live-Stunde vor Mitlesen |
| Moderationsrechte | Lehrkraft steuert Bildschirm, Chat, Mikrofon und Kamera | Verhindert Störungen und versehentliche Freigaben |
| Aufzeichnung | Standardmäßig aus, sichtbarer Hinweis, wenn aktiv | Keine heimlichen Mitschnitte |
| Datennutzung | Keine Werbung, kein Profiling, kein Datenverkauf | Grundvoraussetzung für den Schuleinsatz |
| Speicherdauer | Veröffentlichte Löschfristen, Löschung auf Anfrage | Begrenzt den Schaden bei einer Panne |
| Drittlandübermittlung | Transparente Angaben nach Art. 44 ff. DSGVO | Kernpunkt vieler Aufsichtsbehörden |
| Unterauftragnehmer | Offene Liste aller beteiligten Dienstleister | Zeigt, wohin Schülerdaten tatsächlich fließen |
| Vertrag | Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO | Ohne ihn kein rechtssicherer Einsatz |
| KI-Funktionen | Optional, mit klaren Regeln für Transkripte | Keine verdeckten Textarchive mit Kinderstimmen |
Zur Verschlüsselung ein Hinweis: Bei echter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann der Server des Anbieters die Inhalte nicht lesen. Damit sind serverseitige Funktionen wie Cloud-Aufzeichnung oder Live-KI-Übersetzung in derselben Sitzung ausgeschlossen. Unser Beitrag Was ist Ende-zu-Ende-Verschlüsselung? erklärt diesen Zielkonflikt. Wie Sie Anbieter systematisch prüfen, zeigt unser Vergleich DSGVO-konformer Videokonferenz-Anbieter.
Wo Meeyra einzuordnen ist
Meeyra ist eine browserbasierte Videoplattform mit KI-Echtzeitübersetzung in 42+ Sprachen. Einige der Kriterien oben sind Teil des Konzepts – hier nüchtern, was Meeyra leistet und was nicht:
- Gäste treten per Link im Browser bei. Schülerinnen und Schüler brauchen weder Konto noch App.
- Die Lehrkraft legt die Raumregeln fest. Mikrofon, Kamera, Chat, Übersetzung und Bildschirmfreigabe lassen sich für Teilnehmende erlauben oder sperren.
- Medien sind auf dem Übertragungsweg verschlüsselt. Da Gespräche über Meeyra-Server laufen und die Live-Übersetzung serverseitig arbeitet, bezeichnet sich Meeyra nicht als Ende-zu-Ende-verschlüsselt im strengen Sinn.
- Sprachdaten für die Übersetzung werden nur flüchtig verarbeitet. Bei aktiver Übersetzung entsteht ein Texttranskript, dessen Löschung Sie verlangen können.
Ein Beispiel aus der Praxis: Sie unterrichten Mathematik an einer Gesamtschule in Bochum. Ein Schüler ist nach einer Operation mehrere Wochen zu Hause, und Sie planen zweimal pro Woche eine Online-Förderstunde. Mit der Checkliste nutzen Sie den von der Schule freigegebenen Dienst, schicken der Familie eine kurze Information, erstellen für jede Stunde einen neuen Link und verzichten auf eine Aufzeichnung. Ihr Dienstgerät ist eingerichtet, Gesundheitsangaben schreiben Sie in keinen Chat. Der Mehraufwand liegt unter einer halben Stunde – und die Familie weiß, woran sie ist.
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich für Online-Unterricht eine Einwilligung der Eltern?
In der Regel nicht. Der Unterricht selbst stützt sich auf den gesetzlichen Bildungsauftrag aus dem Landesschulgesetz; eine Einwilligung brauchen Sie für Zusätze wie Aufzeichnungen oder Veröffentlichungen.
Darf ich eine Online-Stunde aufzeichnen?
Nur mit einer gesonderten Einwilligung, wenn Schülerinnen und Schüler zu sehen oder zu hören sind. Die Datenschutzbeauftragte Niedersachsens sieht Aufzeichnungen nicht von der allgemeinen schulischen Befugnis gedeckt.
Darf ich WhatsApp für die Klassenkommunikation nutzen?
Dienstlich in der Regel nicht. Die Sächsische Datenschutzbeauftragte verweist auf Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO und die Übermittlung in Drittländer; nutzen Sie die Kommunikationswege Ihrer Schulplattform.
Darf ich Schülerdaten auf meinem privaten Laptop bearbeiten?
Nur, wenn Ihr Land und Ihre Schulleitung das erlauben. In Nordrhein-Westfalen ist dafür eine schriftliche Genehmigung der Schulleitung nötig, und die zulässigen Daten sind eng begrenzt.
Ab welchem Alter willigen Schülerinnen und Schüler selbst ein?
Das regeln die Länder. In Bayern ist bis 14 die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten nötig, ab 14 zusätzlich die des Kindes; die 16-Jahres-Grenze aus Art. 8 DSGVO gilt nur für Online-Dienste, denen Jugendliche selbst zustimmen.
Darf ich Schülertexte in einen KI-Chatbot kopieren?
Nur in einen von der Schule oder dem Land freigegebenen Dienst. Laut Bitkom nutzt rund ein Viertel der Lehrkräfte private KI-Accounts für die Schule – dort haben Namen und persönliche Angaben von Schülern nichts zu suchen.
Was tue ich bei einer Datenpanne in meiner Stunde?
Informieren Sie sofort die Schulleitung. Die Schule muss eine meldepflichtige Panne nach Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde melden – eigene Ermittlungen verzögern das nur.
Guter Datenschutz im Online-Unterricht hängt selten an einer großen Entscheidung. Er entsteht aus kleinen Voreinstellungen: ein neuer Link pro Stunde, ein Fenster statt des ganzen Bildschirms, eine Aufzeichnung mit Ablaufdatum, ein Dienst, den Ihre Schule geprüft hat. Einmal eingerichtet, wird jede weitere Stunde für Ihre Klasse sicherer. Wenn Sie einen browserbasierten Unterrichtsraum testen möchten, in den Schülerinnen und Schüler ohne Konto kommen, können Sie sich kostenlos bei Meeyra registrieren und eine Probestunde mit einer Kollegin oder einem Kollegen durchführen.